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<Werktage, auf die kein Festtag oder Gedenktag fällt oder die nicht, wie z. B. die Tage der Karwoche oder der Osterwoche mit einem eigenen Proprium ausgestattet sind.> A. Proprium 1. Fällt in die Woche ein kleineres Fest oder ein Gedenktag, so kann für den Werktagsgottesdienst das Proprium dieses Festes oder Gedenktages genommen werden. 2. An den Werktagen zwischen dem 28. und 31. Dezember wird das Proprium des ersten Sonntages nach dem Christfeste, an den Tagen vom 2. bis 5. Januar das Proprium des Neujahrstages oder des zweiten Sonntages nach dem Christfeste gewählt. An den Werktagen zwischen dem Epiphaniastage und dem nächstfolgenden Sonntag gilt das Proprium des Epiphaniastages. Entsprechend wird an den Tagen zwischen dem Aschermittwoch bzw. dem Himmelfahrtstage und dem folgenden Sonntag verfahren. 3. Für die übrigen Tage gilt folgende Regelung:
B. Ordinarium 4. An den in Ziffer 1 und 2 genannten Tagen gilt das Sonntagsordinarium 5. An den übrigen Tagen fallen das Gloria in Exceslis und das Credo fort. 6. Als Präfation wird die Allgemeine Präfation genommen, jedoch in der Adventszeit, in der Fastenzeit und Passionszeit sowie in der Freudenzeit die Präfationen der betreffenden Zeit. |