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| 1. Dezember 1910 | Durch die Utrechter wird im „Oud Katholiek“ eine Erklärung abgegeben, wonach Mathew durch geheime Bischofsweihen Vereinbarungen mit Utrecht gebrochen hätte. |
| 29. Dezember 1910 | Mathew erklärte den anderen altkatholischen Bischöfen gegenüber seine Autonomie und Unabhängigkeit. |
| 11. November 1911 | Eine weitere Erklärung im „Oud Katholiek“ bestätigte den Abbruch der Beziehungen mit Mathew und sein Ausscheiden aus der alt-katholischen Kirche mit Bedauern. |
Von Betrug, gefälschten Dokumenten oder einer Ungültigkeit der Weihe Mathews war zur Zeit des Abbruchs der Beziehungen 1910/11 seitens der altkatholischen Kirche (noch) nicht die Rede.
1.3.3. Nach dem Bruch
1913 befaßte
sich die Internationale Bischofskonferenz der Utrechter Union mit Mathew. Sie
erklärte am 11. September dieses Jahres allerdings lediglich, daß sie nur durch grobe Täuschung bewogen
worden sei, Mathew die bischöfliche Konsekration zu erteilen und inzwischen ihre kirchlichen Beziehungen zu ihm als gelöst betrachte.
Es wird jedoch nicht gesagt, daß Mathew getäuscht habe
und auch nicht, daß seine
Konsekration "ungültig" sei.
Am 20. Dezember 1919 starb Mathew.
Im Jahre 1920
befaßte sich die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz (Utrechter
Union) wieder mit Mathew. In einer Erklärung vom 29. April 1920 wurde die Weihe Mathews zwar bedauert, aber
wiederum tatsächlich nicht für "ungültig" erklärt!
Die Behandlung der Frage nach der Gültigkeit wurde in dieser Erklärung sogar ausdrücklich ausgeschlossen
und lediglich erklärt, daß man diese Weihe nicht vollzogen hätte, wenn man
vorher über die wahren Tatbestände informiert gewesen wäre.
Allerdings wird
Mathew - im Gegensatz zu früheren Stellungnahmen der altkatholischen Bischöfe im
"Manchester Guardian" von 1908 - nun plötzlich selbst als
Täuscher dargestellt und nicht mehr als Opfer einer Täuschung.
Außerdem wurde 1920
erklärt, daß man mit den von Mathew Konsekrierten und ihren Gemeinschaften in
keiner kirchlichen Beziehung stände.
Bedenkt man die damaligen Ereignisse, so wie sie
auch von durchaus kritischen Stimmen dargestellt werden, kommen einem unwillkürlich
einige Fragen. Die wichtigste ist vielleicht die, warum Mathew noch bis Dezember
1910 offensichtlich ganz selbstverständlich als
Teil des altkatholischen Episkopats gesehen wurde, obwohl schon kurz nach seiner
Bischofskonsekration den anderen altkatholischen Bischöfen Ungereimtheiten
im Vorfeld dieser Weihe bekannt waren?
Gibt es vielleicht andere Gründe dafür, daß die altkatholischen
Bischöfe sich später von Mathew so harsch distanzierten?
Welche Gründe könnte es für diesen Wandel der altkatholischen Beurteilung der Weihe Mathews geben? Gab es seitens der Altkatholischen Kirche vielleicht handfeste (kirchenpolitische) Gründe, als den später angegebenen, daß man nämlich angeblich erst Jahre nach der Weihe Mathews erfahren hätte, daß Mathew ein Betrüger gewesen sei?
Welches Interesse könnte man überhaupt daran haben,
einem bereits Verstorbenen posthum die Gültigkeit seiner Weihe und damit aller
von ihm vorgenommenen Amtshandlungen zu bestreiten?
Schauen wir zur Beantwortung dieser Frage in die Kirchengeschichte!
Ein
vergleichbarer Vorgang ereignete sich im 9. Jahrhundert in Rom:
Im Januar 897 ließ
Papst Stephan VI.
den bereits verwesenden Leichnam seinen seit neun Monaten toten Vor-Vorgänger
Formosus exhumieren, erneut in päpstliche Gewänder kleiden und auf einen Thron
setzen. Dann wurde der tote Formosus, der durch einen Diakon vertreten wurde, in einer
dreitägigen Prozedur förmlich angeklagt und verurteilt. Das (vorher
feststehende) Ergebnis dieser als "Leichensynode" in die Geschichte eingegangenen
grausigen Travestie einer Gerichtsverhandlung war, daß sämtliche Amtshandlungen
des Formosus und alle von ihm gespendeten Weihen für ungültig erklärt wurden.
Mit diesem makaberen Schauspiel wollte Stephan VI. allerdings nicht den toten
Formosus
treffen, sondern Lebende! Stephan VI. hatte nämlich handfeste aktuelle (kirchen-)politische
Gründe dafür, einem Toten den Prozeß zu machen und die von ihm durchgeführten
Amtshandlungen und Weihen für von Anfang an als ungültig erklären zu lassen:
Der als Leiche verurteilte Formosus hatte am 22. Februar 896 Arnulf von Kärnten zum Römischen Kaiser gekrönt. Papst Stephan VI., der Ankläger des Formosus aber war Parteigänger Herzog Lamberts von Spoleto, des damals mächtigsten
Mannes Italiens und Konkurrenten um die Kaiserkrone.
Was die posthume Verurteilung des Papstes Formosus und die
"festgestellte Ungültigkeit" aller von ihm vorgenommenen Amtshandlungen für den
von eben diesem Formosus elf Monate zuvor zum Kaiser gekrönten Arnulf von
Kärnten und die von Formosus
geweihten Anhänger Arnulfs bedeutet hat, muß hier nicht näher ausgeführt werden.
Zudem galt es für Stephan VI. das kirchenrechtliche Problem
seiner "Translation" zu beseitigen. Eine "Translation" ist der Wechsel eines Bischofs auf einen
anderen Bischofssitz. Nach damaliger Gepflogenheit durfte ein Bischof seinen
Bischofssitz nicht gegen einen anderen eintauschen außer dann, wenn es
"nützlich" und "notwendig" war. Verboten war auf jeden Fall ein Wechsel aus
Ehrgeiz.
Jemand, der als Bischof eines Bistums auf den Bischofssitz von Rom wechselte und
Papst wurde,
mußte sich gewiß auch dem Vorwurf stellen, daß er dies nicht aus Gründen der
"Nützlichkeit" und "Notwendigkeit", sondern aus Ehrgeiz getan hatte.
Nun waren
sowohl der angeklagte tote Papst Formosus als auch der Ankläger Papst Stephan
Bischöfe anderer italienischer Diözesen gewesen, bevor sie Bischof von Rom
geworden waren: Formosus war zuvor Bischof von Porto und hatte als Papst seinem
späteren Ankläger
Stephan VI. das Amt eines
Bischofs von Anagni übertragen. Von Agagni wechselte Stephan dann auf den Stuhl
des Bischofs von Rom.
Sowohl Formosus, als auch Stephan konnte also die Rechtmäßigkeit ihrer
Papstwahl nach dem damaligen Kirchenrecht bestritten werden.
Dadurch jedoch, daß Formosus nachträglich verurteilt und seine Weihen und
Amtshandlungen für ungültig erklärt wurden, hatte der Ankläger Stephan VI.
selbst kein „Translationsproblem“ mehr. Denn nun war ja auch seine eigene Ernennung zum Bischof von Angagni
durch Formosus ungültig. Dann aber war er vor seiner Wahl zum Papst nie Bischof
gewesen und hatte sich somit auch nicht des Wechsels in ein anderes Bistum
schuldig gemacht.
Dieses Beispiel aus der Kirchengeschichte zeigt uns, daß es bei aktuellen kirchenpolitischen Gründen durchaus sinnvoll erscheinen kann (und eben auch schon vorgekommen ist), einem Toten posthum die Gültigkeit seiner Weihe und damit aller von ihm vorgenommenen Amtshandlungen abzusprechen. Natürlich muß eine solche Ungültigkeitserklärung so begründet werden, daß sie wenigstens den Anschein der Rechtmäßigkeit hat, auch wenn man seine wahren Beweggründe vielleicht lieber verschweigt.
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Entscheidend scheint in diesem Zusammenhang das Verhältnis von
Altkatholiken und Anglikanern gewesen zu sein.
Es hatte seit dem Ende des 19. Jahrhunderts Unionsgespräche zwischen beiden
gegeben, die durch die Konsekration Mathews zum altkatholischen Bischof von
England 1908 an ein vorläufiges Ende kamen und erst 1920 wieder aufgenommen
worden sind.
Natürlich soll und kann ganz und gar nicht bestritten werden, daß ein hervorragendes Motiv jener Bemühungen um Einheit geistlicher Natur war. Die Bestrebungen der altkatholischen Kirche in Deutschland, eine Einigung mit anderen Kirchen herbeizuführen, galten
als ein grosses bereits vom Stifter der christlichen Religion vorausgesagtes, mithin im Willen der göttlichen Vorsehung gelegenes Werk.[3]
Gleichwohl war sowohl für Anglikaner als auch für Altkatholiken ein Zusammengehen damals gewiß auch "kirchenpolitisch" von großem Vorteil!
Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts war die altkatholische Kirche
sehr bemüht, in verschiedenen Ländern Europas und
in Nordamerika Fuß
zu fassen und überall altkatholische Kirchen und Gemeinden zu gründen.
Das Britische Empire umfaßte zu Beginn des
20. Jahrhunderts ca. ein Viertel der Landfläche der Erde und wuchs nach dem Ersten
Weltkrieg durch vom Völkerbund übertragene Mandatsgebiete noch einmal. Fast überall auf der Welt gab es englische (= anglikanische) Gemeinden. Eine
Einigung mit den Anglikanern
öffnete den Altkatholiken mithin weltweit Türen.
Aber auch für die Anglikaner war ein Zusammengehen mit den Altkatholiken
vorteilhaft:
Die
Entscheidung
Papst Leos XIII.,
daß die anglikanischen Weihen
ungültig seien
(Brief
„Apostoliocae curae et caritatis“
vom
13. September 1896) hatte dazu geführt,
daß viele anglikanische Geistliche an der Gültigkeit ihrer Weihen zweifelten.
Die Anglikanische Kirche war einer Vereinigung mit den Altkatholiken, deren
Bischöfe über jeden (auch römischen!) Zweifel erhaben in der apostolischen
Sukzession standen, daher gewiß nicht abgeneigt.
+++
So vorteilhaft, wie ein Zusammengehen zwischen Altkatholiken und Anglikanern für beide gewesen wäre, gestaltete sich doch die praktische Umsetzung als sehr schwierig: In der Frage, wie man sich zur Anglikanischen Kirche zu verhalten hatte, gingen die Ansichten innerhalb der altkatholischen Bewegung weit auseinander.
Zwar hatte es seit dem Ende des 19. Jh. Unionsgespräche zwischen Anglikanern und Altkatholiken gegeben, doch diese gestalteten sich als schwierig, da nämlich
nach der im Jahre 1889 abgeschlossenen Utrechter Union die altkatholischen Bischöfe nur noch gemeinsam vorgehen konnten, der holländische Episkopat sich aber in einem Gutachten von 1894 noch immer nicht zu einer Anerkennung der anglikanischen Weihen entschließen konnte.[4]
Zu einer für beide Seiten vorteilhaften Union konnte es also nicht kommen, da der altkatholische Episkopat in der Frage der Beurteilung der anglikanischen Weihen (bis 1925) uneins war: Die holländischen altkatholischen Bischöfe erkannten im Gegensatz zu den deutschen und schweizerischen die Weihen der Anglikaner nicht an.
Aus der unterschiedlichen Bewertung der
Gültigkeit der anglikanischen Weihen
resultierten auch entgegengesetzte Ansichten innerhalb des
Altkatholizismus über die Errichtung einer englischen altkatholischen
Kirche: Die Deutschen und Schweizer, die die anglikanischen Weihen anerkannten, wollten auf die Errichtung einer
englischen altkatholischen Kirche verzichten und neigten statt dessen einer
Union mit den Anglikanern zu. Der holländische altkatholische Episkopat hingegen, der bis 1925 die anglikanischen
Weihen nicht anerkannte und einer kirchlichen Einheit mit den
Anglikanern darum im Wege stand, war wohl eher geneigt, auf die
von Plazinski erwähnte altkatholische Bewegung
zu setzen, die Ende des 19. Jahrhunderts in England entstanden war.
Als O’Halloran 1907/1908 mit angeblich
150 englischen Priestern
und Gemeinden im Schlepptau auftauchte und
Mathew dazu bewog, sich in Utrecht um eine Bischofsweihe zu bemühen, ließen sich
die Utrechter darum
sozusagen diese Gelegenheit nicht entgehen.
Der Utrechter Plan zur Errichtung einer altkatholischen Kirche in England schlug jedoch gründlich fehl: Der altkatholische Bischof Mathew trennte sich Ende 1910 mit seinen Gemeinden von der Utrechter Union.
Nach dem Scheitern der Utrechter in England setzte sich bei den Altkatholiken dann offensichtlich der "deutsch-schweizerische Weg" durch: Man verzichteten auf die Errichtung einer eigenen englischen altkatholischen Kirche und setzte nun ganz auf die „anglikanische Karte“.
Problematisch war allerdings jetzt, daß die Anglikaner die Weihe Mathews und den damit verbundenen Versuch der Errichtung einer altkatholischen Kirche in England als unfreundlichen Akt ansahen und ernsthaft verstimmt waren. Küry schreibt in diesem Zusammenhang gar von einer "nicht unbeträchtlichen Entfremdung":
Durch die unglückselige Konsekration von Harry Matthew ... trat zwischen den beiden Kirchen eine nicht unbeträchtliche Entfremdung ein. Trotzdem bekundete die Lambethkonferenz von 1908 von neuem ihre Bereitschaft, mit den altkatholischen Kirchen die freundschaftlichen Beziehungen wieder aufzunehmen.[5]
Zusätzlich zu der bislang eine Union verhindernden Nichtanerkennung der anglikanischen Weihen durch die niederländischen altkatholischen Bischöfe war jetzt also noch ein zweites Probleme gekommen: die 1908 vorgenommene Weihe Mathews zum altkatholischen Bischof von England und die auf dessen Wirken zurückgehenden englischen altkatholischen Gemeinden.
Dennoch gab es Hoffnung: Anscheinend wollten die Anglikaner auch nach der Weihe Mathews nicht alle Brücken zu den Altkatholiken abreißen, wenn auch die von der anglikanischen Lambethkonferenz 1908 angebotene Wiederaufnahme "freundschaftlicher Beziehungen" zweifellos weniger war als eine Fortsetzung von Unionsverhandlungen.
+++
Wie lösten die Altkatholiken das Problem der Konsekration Mathews und der englischen altkatholischen Gemeinden, nachdem sich ihr Bischof und seine Gemeinden von der Utrechter Union ausgeschieden waren?
Küry schreibt:
Die entscheidende Wandlung trat erst nach dem Ersten Weltkrieg ein. Nachdem die Lambethkonferenz von 1920 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Unionsgespräche erneuert hatte ...[6]
Nachdem die Lambethkonferenz 1908 lediglich ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme freundschaftlicher Beziehungen mit der Altkatholischen Kirche erklärt hatte, erneuerte sie 1920 ihre Bereitschaft, die Unionsverhandlungen zwischen beiden wieder aufzunehmen. Es fällt auf, daß diese anglikanische Erklärung im Jahre 1920 ausgesprochen wurde! Es ist eben das Jahr, in dem die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz klarstellte, daß sie die Weihe des inzwischen verstorbenen Bischofs Mathew bedauere und mit den von ihm Konsekrierten und ihren Gemeinschaften keinerlei Gemeinschaft hätte.
Mit der Distanzierung von der Weihe Mathews und den englischen Altkatholiken durch die Erklärung der Internationalen Altkatholischen Bischofskonferenz (Utrechter Union) vom 29. April 1920 versuchten die altkatholischen Bischöfe also vermutlich
den in den Augen der Anglikaner außerordentlich unfreundlichen Akt von 1908 sozusagen ungeschehen zu machen und
den kleinen englischen altkatholischen Gemeinden, die sich auf Mathews Wirken zurückführen ließen, theologisch und moralisch Boden unter den Füßen wegzuziehen.
Die "nicht unbeträchtliche Entfremdung" zwischen Anglikanern und Altkatholiken wurde also wahrscheinlich dadurch beendet, indem die Altkatholiken sich deutlich von dem Grund für diese Entfremdung distanzierten: der Bischofskonsekration von Arnold Harris Mathew. Um eine Begründung war man nicht verlegen: Mathew sei angeblich ein Abenteurer gewesen, der die völlig ahnungslosen niederländischen Bischöfe schnöde belogen und betrogen hätte.
+++
Wie sich die niederländischen altkatholischen Bischöfe schließlich doch noch zur Anerkennung der anglikanischen Weihen durchringen konnten, soll und kann hier nicht ausführlich dargestellt werden. Es genügt der Hinweis darauf, daß der Erzbischof von Utrecht am 2. Juni 1925 dem anglikanischen Erzbischof von Canterbury die briefliche Mitteilung machte, daß die niederländische altkatholische Kirche „nach langen Untersuchungen und ernsten Erörterungen“ dazu gekommen sei "ohne jeden Vorbehalt (anzuerkennen), daß die apostolische Sukzession in der Kirche von England nicht unterbrochen wurde".
Als auch der zweite Stein des Anstoßes für die Anglikaner somit beseitigt war, waren die beiden entscheidenden Hindernisse für eine Union ausgeräumt. Einem Zusammengehen zwischen Altkatholiken und Anglikanern stand nichts mehr im Wege.
1931 wurde dann die
Kirchengemeinschaft zwischen Anglikanern und Altkatholiken festgestellt. Seitdem
nehmen u. a. die in der apostolischen Sukzession stehenden Bischöfe
der altkatholischen Kirchen an der Weihe anglikanischer
Bischöfe teil (erstmals 1932).
Die vorstehende Darstellung der Motive der geänderten Beurteilung der Weihe Mathews durch die Altkatholiken kann natürlich schwerlich "bewiesen" werden. Der hier vorgelegte "Indizienbeweis" hat jedoch den unbestreitbaren Vorteil, daß er viel plausibler ist als die "offizielle Version", die nach den vorliegenden und öffentlich zugänglichen Dokumenten nur aufrecht zu erhalten ist, wenn man äußerst großzügig über Widersprüche und überhaupt über die nachprüfbaren historischen Fakten hinweggeht.
Mancher wird vielleicht gern bei der "offiziellen" Erklärung bleiben, auch wenn sie noch so ungereimt ist. Dies um so mehr, als daß in der Kirchengeschichte über die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung kirchlicher Weihen stets viel mehr unter Berücksichtigung aktueller kirchenpolitischer Gesichtspunkte entschieden wurde und weniger unter Beachtung "rein theologisch-dogmatischer" Begründungen.
Wenn aber unser Herr wiederkommen wird, wird Er
ans Licht bringen, was im Finstern verborgen ist, und wird das Trachten der Herzen offenbar machen.
+++
Interessant ist, daß sich neuerdings auf altkatholischer Seite ein Wandel in der Beurteilung der damaligen Vorgänge anzudeuten scheint. So fehlt auf den offiziellen Internetseiten der deutschen Altkatholiken seit einiger Zeit die Seite, auf der die bis dato offiziell gültige altkatholische (Küry-)Version der Vorgänge um die Weihe Mathews vertreten wurde.
Des weiteren hatte die Utrechter Union im Jahre 2006 die kanadische "Old Catholic Church of British Columbia" probeweise als neues Mitglied in die "Utrechter Union" aufgenommen. Der Bischof dieser Kirche hat seine Weihe durch eine über Mathew laufende Sukzessionslinie erhalten. Diese Mitgliedschaft auf Probe wurde inzwischen zwar wieder rückgängig gemacht, die Mathew-Sukzession scheint aber bei dieser Rücknahme keine Rolle gespielt zu haben. Offiziell wurde lediglich bekanntgegeben, daß die "Internationalen Altkatholischen Bischofskonferenz der Utrechter Union" (IBK) "einen Fehler in der Einschätzung einer möglichen gemeinsamen altkatholischen Identität gemacht" habe.
B) Eine altkatholische Stellungnahme zu den sogenannten Episcopi vagantes
Eine große Rolle in der Bewertung der sogenannten episcopi vagantes spielt die altkatholische Stellungnahme des ersten Schweizer christkatholischen Bischofs Eduard Herzog († 1924 ). Diese nachfolgend zitierten Grundsätze werden in dem o. g. Buch Kürys im Zusammenhang mit den kurzen Ausführungen zur Weihe Mathews zitiert:
"1. Eine unter falschen Vorgaben und mit Vorweisung gefälschter Dokumente erschlichene Konsekration kann nicht als gültig anerkannt werden, auch wenn der Weiheritus von wirklichen Bischöfen genau vollzogen worden ist.
2. Wenn der Satz
gilt: nulla ecclesia sine episcopo (keine Kirche ohne Bischof), so ist umgekehrt
auch der Satz anzuerkennen: nullus episcopus sine ecclesia (kein Bischof ohne
Kirche). Ein Mann, der von keiner organisierten Kirche nach den für sie
maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des Bischofsamtes in aller Form ernannt ist,
sondern eigenmächtig und in persönlichem Interesse das Bischofsamt zu erwerben
sucht, wird auch dann nicht gültig zum Bischof konsekriert, wenn der Weiheritus
genau beobachtet wird."
In diesen beiden
Sätzen wird einschlußweise auch das alt-katholische Verständnis der
apostolischen Sukzession und des Bischofsamtes ausgesprochen, nämlich: daß beide
ohne die Gemeinde (für die sie bestimmt sind) ihr Recht verlieren."[7]
Dazu ist im Einzelnen folgendes zu sagen:
Zitat: "Eine unter falschen Vorgaben und mit Vorweisung gefälschter Dokumente erschlichene Konsekration kann nicht als gültig anerkannt werden, auch wenn der Weiheritus von wirklichen Bischöfen genau vollzogen worden ist."
Wie oben bereits dargelegt wurde, waren die Utrechter schon wenige Tage nach der im April 1908 erfolgten Konsekration Mathews darüber informiert, daß die Dinge in England nicht so standen, wie man erhofft hatte. Aber noch anderthalb Jahre später akzeptierten sie ihn als Bischof und Mitkonsekrator bei der Konsekration eines altkatholischen Bischofs.
Selbst wenn Mathew seine Konsekratoren bewußt
getäuscht hätte – was die Utrechter selbst nach der Veröffentlichung
dieser Vorwürfe und erneuter Prüfung nicht glaubten (und auch Haack nicht
annimmt) – ist Mathews Weihe dennoch
zweifellos gültig. Das zeigt ein Blick in Gen
27: Der Erzvater Jakob „erschlich“ sich unzweifelhaft seinen Segen von
Isaak und dennoch war dieser
Segen gültig empfangen. Der Erzvater Isaak konnte den Jakob einmal
erteilten Segen nicht zurücknehmen, auch wenn Jakob den Segen und die damit
verbundene Rechtsstellung zweifellos unter Vertäuschung falscher Tatsachen
erschlichen und Isaak diesen Segen unbestreitbar „mala fide“ erteilt hatte.
Selbst wenn
es also 100%ig stimmen sollte, was die Altkatholiken Mathew vorwerfen,
wäre dies kein Grund für eine Ungültigkeit dieser Weihe. „Anrüchig“ wäre ein solches Verhalten gewiß, aber nicht die Weihe selbst.
Zitat: "Wenn der Satz gilt: nulla ecclesia sine episcopo (keine Kirche ohne Bischof), so ist umgekehrt auch der Satz anzuerkennen: nullus episcopus sine ecclesia (kein Bischof ohne Kirche)."
Das ist nichts weiter als theologische Rabulistik.
Wenn zum Beispiel der Satz gilt „Kein Umtausch ohne Kassenbon“, so ist deswegen noch lange nicht der Satz anzuerkennen: „Kein Kassenbon ohne Umtausch“.
Oder: Wenn der Satz gilt: „Kein fahrendes Auto ohne Motor“, gilt noch lange nicht: „Kein Motor ohne fahrendes Auto" usw.
Zitat: "Ein Mann, der von keiner organisierten Kirche nach den für sie maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des Bischofsamtes in aller Form ernannt ist, sondern eigenmächtig und in persönlichem Interesse das Bischofsamt zu erwerben sucht, wird auch dann nicht gültig zum Bischof konsekriert, wenn der Weiheritus genau beobachtet wird."
" Ein Mann ... der von keiner organisierten Kirche
nach den für sie maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des Bischofsamtes in
aller Form ernannt ist ..."
Daß die
Altkatholiken im Nachhinein solche These zur Begründung der Ungültigkeit der
Weihe Mathews bemühen, ist - mit Verlaub gesagt - unaufrichtig.
Eine Forderung, wie Herzog sie
hier post festum aufstellte, wäre im vorliegenden Fall gar nicht erfüllbar
gewesen:
Sollten die Utrechter 1908 wirklich
erwartet haben, eine in
England "organisierte Kirche" würde jemanden "nach den
für sie maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des Bischofsamtes in aller
Form" ernennen und ihn anschließend nach Utrecht lediglich zum
"Abholen" einer Bischofsweihe schicken?
So dumm und blauäugig
waren die niederländischen altkatholischen Bischöfe bestimmt nicht.
Von ihnen hat gewiß damals niemand angenommen, daß
die "priests and congregations", für die man Mathew zum Bischof weihte, im Auftrag einer in England "organisierten Kirche"
handeln würden.
Hätte
Mathew 1908 in Utrecht behauptet, von einer "organisierten
Kirche nach den für sie maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des
Bischofsamtes in aller Form ernannt" worden zu sein, wären die
Utrechter
auf einen solch plumpen Schwindel sicher nicht hereingefallen. Von welcher in England "organisierten Kirche" wäre denn auch eine
solche Ernennung "in aller Form" zu erwarten gewesen? Von den Anglikanern? Den Katholiken? Den Methodisten? Oder
gar den Baptisten, Quäkern oder der Heilsarmee?
Trotzdem "wollte" man in
Utrecht diese Weihe. Warum?
Weil man damals auf altkatholischer Seite gewiß nicht an eine
"organisierte Kirche", sondern an eine "noch zu
organisierenden Kirche" dachte! Etwa
an Gruppen
unzufriedener englischer Katholiken oder an Anglikaner mit Weihegültigkeitszweifeln,
die sich der altkatholischen Bewegung anschließen wollten. Diese Bewegung
war zwar keine "organisierte Kirche",
aber man hoffte, durch die Bischofsweihe Mathews einer noch zu
organisierenden englischen altkatholischen Kirche auf die Beine helfen zu
können und diese zu einer "organisierten Kirche" werden zu lassen.
Nach dem Scheitern dieser Pläne Jahre später zu verlangen, daß Mathew von einer "organisierten
Kirche nach den für sie maßgebenden Gesetzen zur Bekleidung des
Bischofsamtes in aller Form" hätte ernannt werden müssen, ist
nicht aufrichtig.
"...
eigenmächtig und in persönlichem Interesse ..."
Mit der These, daß ein "eigenmächtig und in persönlichem Interesse"
empfangenes Sakrament "nicht gültig" empfangen sei, begibt man sich auf
theologisches Glatteis.
Soll etwa tatsächlich für den gültigen Empfang eines Sakramentes erst ein ausgesprochenes Desinteresse an der zu
empfangenden Gnade notwendig sein?
Handelt zum Beispiel jemand, der sich taufen läßt, um gerettet zu werden,
nicht auch "in persönlichem
Interesse"? Sollte seine Taufe deswegen nicht gültig empfangen sein?
Was ist mit den sogenannten Zwangstaufen Karls
des Großen? Viele Sachsen ließen sich im 8. Jahrhundert aus "persönlichem
Interesse" taufen, nämlich um ihr leibliches Leben zu retten.
Oder: Wie sind
die Taufen etlicher westeuropäischen Juden des 19. und beginnenden 20. Jh. zu
bewerten. Vielleicht haben viele von ihnen nicht aus religiöser Einsicht, sondern "in
persönlichem Interesse" um die Taufe nachgesucht, nämlich um sich zu
assimilieren? Waren diese Juden und die Sachsen des 8. Jh. nicht getauft, obwohl der
Taufritus genau beobachtet wurde?
Geht man nicht in "persönlichem Interesse" zu einer Beichte? Ist eine solche
Beichte nichtig und die dort empfangene Vergebung der Sünden deswegen ungültig
empfangen?
"...
das Bischofsamt zu erwerben sucht ..."
Ist das Streben nach der
bischöflichen Würde und Bürde verwerflich? Der Apostel Paulus schreibt
immerhin an Timotheus: "Wenn jemand ein Bischofsamt begehrt (orégetai), der begehrt
(epithymei) eine hohe Aufgabe." (1 Tim 3,1)
- orégomai: sich ausstrecken; (an)streben, begehren.
-
epithymei: begehren, verlangen
Für den Apostel Paulus scheint es jedenfalls kein
grundsätzliches Problem zu sein, daß jemand ein kirchliches Amt "zu erwerben
sucht".
Wer will sagen, wie viele von den "anerkannten" altkirchlichen oder mittelalterlichen
Bischöfen „eigenmächtig und in persönlichem Interesse das Bischofsamt zu
erwerben“ suchten? Sind alle diese Bischöfe nicht gültig zum Bischof
konsekriert worden, obwohl der Weiheritus genau beobachtet wurde?
Sollen Konsekratoren
verpflichtet sein, in menschliche Herzen blicken zu können? Der werfe den ersten Stein, der immer und
überall aus ganz und gar reinen und edlen Motiven handelt.
Zitat: "In diesen beiden Sätzen wird einschlußweise auch das alt-katholische Verständnis der apostolischen Sukzession und des Bischofsamtes ausgesprochen, nämlich: daß beide ohne die Gemeinde (für die sie bestimmt sind) ihr Recht verlieren."
Die Anwendung dieses Grundsatzes ist für die altkatholischen
Kirchen selbst problematisch!
Wäre es nämlich wirklich so, wie hier behauptet wird,
wären auch die Bischofsweihen aller altkatholischen Bischöfe
null und nichtig!
Deren apostolische Sukzession und Bischofsamt geht nämlich auf einen
"Bischof ohne Kirche" zurück, also auf einen Bischof, dessen apostolische Sukzession und Bischofsamt bei Anwendung dieses Grundsatzes
ihr Recht verloren hätten:
Der Bischof, auf den alle altkatholischen Bischöfe
ihre apostolische Sukzession und ihr Bischofsamt zurückführen, war nämlich der 1719
zum römisch-katholische Titularbischof von Askalon geweihte Dominique Marie
Varlet (1678 -1742).
Varlet war jedoch schon 1719 kurz nach seiner eigenen Bischofsweihe durch
seine Kirche von seinem bischöflichen Amt suspendiert worden und mithin ohne
Gemeinde, für die sein Bischofsamt bestimmt war!
Schon als er 1724 den ersten altkatholischen Erzbischof von Utrecht weihte,
tat er dies also als ein Mann, dessen apostolische Sukzession und
Bischofsamt nach den von Herzog später aufgestellten altkatholischen Grundsätzen ihr Recht verloren
hätten.
Da die ersten drei altkatholischen Erzbischöfe von Utrecht starben, bevor
sie selbst Bischöfe geweiht hatten, weihte Varlet später auch 1725 den zweiten,
1734 den dritten und 1739 den vierten altkatholischen Erzbischof von Utrecht.
Zum Zeitpunkt dieser Weihen war Varlet jedoch nicht mehr nur ohne eigene Gemeinden, für die sein
Bischofsamt bestimmt war, sondern inzwischen sogar von seiner Kirche schon
längst exkommuniziert worden.
Der vierte von Varlet geweihte "altkatholische" Erzbischof von Utrecht
weihte nach dessen Tod weitere Bischöfe, um die apostolische
Sukzession der inzwischen von Rom unabhängigen niederländischen Kirche
sicherzustellen.
Wenn - wie von altkatholischer Seite später behauptet - tatsächlich die
apostolische Sukzession und das Bischofsamt tatsächlich "ohne die Gemeinde
(für die sie bestimmt sind) ihr Recht verlieren", hätte Varlet alle vier von
ihm vorgenommenen Weihen altkatholischer Bischofe nicht vornehmen dürfen -
und auch gar nicht können. Denn in diesem Falle hätten auch sein eigenes
Bischofsamt und apostolische Sukzession ihr Recht verloren, als ihm schon
vor der ersten Weihe eines Utrechter Erzbischofs die
Gemeinden genommen wurden, für die sein Amt bestimmt war.
Dann aber
ständen alle altkatholischen Bischöfe selbst nicht in der apostolischen
Sukzession.
Daß die apostolische Sukzession und das Bischofsamt „ohne die Gemeinde (für die sie bestimmt sind) ihr Recht verlieren“, werden die in der Verwaltung an der römischen Kurie oder anderen Stellen tätigen Titularbischöfe gewiß nicht gerne hören. Die sind ja in der Regel von vornherein für ein untergegangenes und nicht mehr real existierendes Bistum geweiht worden. Die Diözesen, für die ihr Bischofsamt bestimmt und für die sie geweiht wurden, gibt es realiter überhaupt nicht. Zwei Beispiele:
Piero Marini, von 1987 bis 2007 der Zeremoniar für die Liturgischen Feiern des Papstes, wurde 1998 zum Titularbischof von Martirano geweiht.
Es steht dem Autor dieser Zeilen ganz und gar nicht zu, zu diskutieren, ob ein Zeremonienmeister wirklich eine Bischofsweihe braucht (selbst wenn es sich um den des Papstes handelt) oder ob es hier vielleicht nur um den hohen Titel geht oder eine menschliche Ehrung. Jedenfalls handelte es sich hier um eine Bischofsweihe, die jemand erhielt, ohne für bischöflich-pastorale Aufgaben in einer Diözese vorgesehen zu sein.
Ist deswegen Piero Marini unrechtmäßig ein Bischof? Ist er überhaupt ein Bischof? Sieht die Altkatholische Kirche in Piero Marini nicht mehr als einen "Vaganten"?
Am 3. Juli 2009 wurde Giorgio Corbellini, bis dato Vize-Sekretär des vatikanischen Governatorats, zum Präsidenten des Päpstlichen Arbeitsamtes bestellt. Das "Vatikanische Arbeitsbüro" regelt die Fragen von Gehaltszahlungen, Alterspensionen und Berufswechsel. Giorgio Corbellini wurde gleichzeitig mit seiner Ernennung zum Präsidenten des vatikanischen Arbeitsamtes auch zum Titularbischof von Abula ernannt und am 12. September 2009 von Benedikt XVI. zum Bischof geweiht.
Auch hier seien wieder (unter der anerkannten Voraussetzung, daß es Außenstehenden nicht zusteht, darüber zu befinden, ob der Leiter eines Arbeitsamtes tatsächlich ein geweihter Bischof und Apostelnachfolger sein muß) einige Fragen erlaubt: Ist Giorgio Corbellini für die Altkatholische Kirche das, was sie einen "Vaganten" schimpft? Hat die apostolische Sukzession und das Bischofsamt des Giorgio Corbellini tatsächlich ihr Recht verloren, da er ja nicht Bischof mehrerer wirklich existierender Gemeinden wurde. Ist Corbellini also für Altkatholiken ein unrechtmäßiger Bischof? Ist er für sie überhaupt ein Bischof?Natürlich wird die Altkatholische Kirche aus kirchenpolitischer Opportunität und diplomatischer Rücksicht auf die große Römisch-Katholische Kirche sich sehr davor hüten, Piero Marini, Giorgio Corbellini und den anderen in der vatikanischen Verwaltung tätigen Titularbischöfen die Gültigkeit ihrer Bischofsweihe abzusprechen. Man wird vielleicht ihre Bischofsweihen allerhöchstens hinter vorgehaltener Hand als "problematisch" bezeichnen. Kleinen und unbedeutenden Gruppen gegenüber scheint man sich da weniger Zurückhaltung aufzuerlegen.
Auch die reisenden Missionsbischöfe, die in Mitteleuropa am Ausgang der
Antike und Beginn des Mittelalters ohne festen Bischofssitz und Gemeinden
umherzogen, um zu missionieren und kirchliche Strukturen aufzubauen, wären
über den altkatholischen Lehrsatz, daß apostolische Sukzession und
Bischofsamt ohne die Gemeinde, für die sie bestimmt sind, ihr Recht verlieren, nicht erfreut gewesen.
Einer dieser Bischöfe war zum Beispiel der heilige Kilian († 689 oder 697),
der bei seinem Papstbesuch als Bischof tituliert wurde. Er war als „Reise-"
bzw. "Wanderbischof" ("episcopus
vagans") keinem bestimmten Bistum zugeordnet und ohne konkrete
Gemeinden, für die sein Amt von vornherein bestimmt war.
Auch der heilige Pirmin († 753) war ein solcher Wanderbischof bzw. echter "episcopus
vagans".
Nach altkatholischer Lehre wären der hl. Kilian oder der hl. Pirmin aber nicht
nur unrechtmäßige Bischöfe, sondern überhaupt keine Bischöfe gewesen.
Matthias Niche
[1]
Urs Küry: „Die Altkatholische
Kirche. Ihre Geschichte, ihre Lehre, ihre Anliegen“. Ergänzte und mit
einem Nachtrag versehene 3. Auflage. Seite 97.
Dr. Urs Küry war Professor
an der Universität Bern und ehem. Bischof der Christkatholischen Kirche
der Schweiz.
[2]
Friedrich-Wilhelm Haack: „RELIGION
UND DEKORATION. Freibischöfe - Neo-Orden - Vagantenpriester - Werkbuch
freibischöfliche Amtsträger und Institutionen. Texte, Überlegungen und
Informationen zu einem Randproblem des Christentums.“ MATERIAL-EDITION
30. 1. Auflage München 1990. Seite 183f.
[3]
Protokoll der 2. Session der Nationalsynode der
schweizerischen Christkatholischen Kirche. 1876
[4]
Küry, a.a.O. Seite 109
[5]
Küry, a.a.O. Seite 109
[6]
Küry, a.a.O. Seite 109
[7]
Küry, a.a.O. Seite 97